Psychische Erkrankungen kennen kein Alter, kein Geschlecht, keine Religion, kein Einkommen, keinen Bildungshintergrund und keine Ländergrenzen – alle Menschen können betroffen sein. Psychische Erkrankungen haben vielfältige Auslöser (u.a. Trennung, Scheidung der Eltern, körperliche Erkrankungen, Tod einer nahen Bezugsperson, Erleben von körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt) und zeigen sich in den unterschiedlichsten Symptomen (Krankheitszeichen), alle zu nennen würde den Rahmen sprengen.
Wichtig ist, dass diese Symptome andauernd und anhaltend sind (manchmal traurig zu sein, ist also kein Symptom), in allen oder den meisten Lebenssituationen auftreten (also nicht nur ängstlich sein, wenn man durch einen dunklen Park geht) und sich dem Einfluss des Betroffenen entziehen (man kann sich nicht entscheiden, ob man Stimmen hört oder nicht). Psychotherapie findet zwischen zwei Menschen statt, die sich gleichberechtigt gegenüberstehen und die vereinbaren gemeinsam an der Linderung und Bewältigung des Leidens zu arbeiten – zentral sind hier Respekt und Vertrauen. Bei Erwachsenen und Heranwachsenden ist das Mittel der Wahl meistens das gemeinsame Sprechen, das Verstehen von Hintergründen und Zusammenhängen, das Bewusstmachen und Verändern bisheriger Muster und Verhaltensweisen, das Erleben und Ausdrücken von Gefühlen und Wünschen, das Gestalten von Beziehungen.
Bei Kindern ist das Mittel der Wahl meist das gemeinsame Spiel – auch hier drücken sich Gefühle, Wünsche, Verborgenes und Vermiedenes aus, sie können gemeinsam erlebt, verstanden und verändert werden.
Für Psychotherapeuten gelten bestimmte fachliche und ethische Standards: sie müssen über Diagnose (wie heißt meine Krankheit) und Indikation (was kann man dagegen tun) informieren. Sie unterliegen einer strengen Schweigepflicht (was in den Stunden besprochen wird, darf niemandem erzählt werden) – ganz deutlich: ein Therapeut gibt weder Lehrern, Behörden, Krankenkassen, Vorgesetzten etc. Auskunft über den Inhalt der Behandlung. Sollten Gespräche z.B. mit Schulen oder dem Jugendamt nötig sein, ist vorher das Ausfüllen einer Schweigepflichtsentbindung notwendig – die jederzeit ohne die Nennung von Gründen widerrufen werden kann.
Ab dem 14. Geburtstag besteht auch Schweigepflicht gegenüber den Eltern des Jugendlichen, mit jüngeren Kindern wird besprochen, was mit den Eltern thematisiert werden soll. Es gibt nur drei Gründe aus denen die Schweigepflicht gebrochen werden kann: Selbstgefährdung (Suizid), Fremdgefährdung (Bedrohung des körperlichen Wohls anderer, extrem dramatisch Ankündigung eines Amoklaufs) und Gefährdung des Kindeswohls. Psychotherapeuten müssen die Ansichten und Würde jedes Menschen akzeptieren und sich in der Behandlung an den Zielen und Aufträgen der Betroffenen orientieren, ihre Wertvorstellungen und Grenzen akzeptieren. Und sie müssen dem „Abstinenzgebot“ folgen, d.h. sie dürfen keine persönlichen Beziehungen zum eigenen Nutzen mit ihren Patienten eingehen. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Supervision, d.h. Therapeuten besprechen sich in regelmäßigen Abständen mit einem therapeutischen Supervisor – Themen der Behandlung, Schwierigkeiten und eigene Anteile können hier besprochen werden. Dies sichert in hohem Maße die Qualität der therapeutischen Behandlung.